Kein Verbot für Einzelraumfeuerstätten
Was das für Sie bedeutet
2024 gibt es kein generelles Kaminofen-Verbot. Das neue Heizungsgesetz lässt die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten unberührt. Es gilt lediglich, die letzte Übergangsfrist der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu beachten. Diese endet zum 31.12.2024 und betrifft Kamin- bzw. Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 21.3.2010 in Betrieb genommen wurden. Glücklicherweise haben viele dieser Feuerstätten Bestandsschutz.
In den letzten Monaten wurden in Politik und Medien zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen im Bereich der Heiztechnik diskutiert bzw. auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt steht dabei das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Es bezieht sich nur auf zentrale Heizungsanlagen, die häufig noch mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben werden. Der Einbau einer auf Biomasse (Holz oder Pellets) basierenden Heizung ist in Alt- und Neubauten weiterhin uneingeschränkt möglich.
Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Sofern neue Feuerstätten die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können sie in Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger auch nach 2024 bedenkenlos installiert und betrieben werden. In dem Gesetz ist sogar geregelt, dass dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten zu 10 % dem Nutzwärmebedarf angerechnet werden können, der bei neuen Heizungen (in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024, bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten frühestens ab 2026) zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien stammen muss.